Bekanntmachung der Wahlleiterin
Wahlen
- der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde
- der Ortsbeiräte der Ortsteile:
Schönewalde/Freywalde/Grauwinkel/Schmielsdorf;
Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf; Bernsdorf; Brandis/Horst; Dubro; Grassau;
Jeßnigk; Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung;
Stolzenhain/Hartmannsdorf; Wiepersdorf und Wildenau am 09. Juni 2024
Bekanntmachung der Wahlleiterin vom 19. Januar 2024
Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes
(BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen
Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:
I. Wahltermin und Wahlzeit
Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen
Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen
- der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde und
- Ortsbeiräte der Ortsteile
Schönewalde/Freywalde/Grauwinkel/Schmielsdorf;
Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf; Bernsdorf; Brandis/Horst; Dubro; Grassau;
Jeßnigk; Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung; Stolzenhain/Hartmannsdorf;
Wiepersdorf und Wildenau
am Sonntag, dem 09. Juni 2024 in der Zeit von 8.00 –18.00 Uhr statt.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für
die vorgenannte Hauptwahl durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich
gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese
Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf
Folgendes hin:
A. Wahlgebiet, Wahlkreis und Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten
1. Wahlgebiet
Wahlgebiet ist für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Schönewalde die Ortsteile:
Schönewalde mit den bewohnten Gemeindeteilen Grauwinkel, Schmielsdorf
und Freywalde, Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf, Bernsdorf, Brandis/Horst, Dubro,
Grassau, Jeßnigk, Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung, Stolzenhain/
Hartmannsdorf, Wiepersdorf und Wildenau.
2. Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten
Es sind insgesamt 16 Stadtverordnete zu wählen.
3. Wahlkreis
Für das Gebiet der amtsfreien Stadt Schönewalde wird ein Wahlkreis gebildet.
4. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
4.1. Wahlvorschläge können von Parteien, politische Vereinigungen und
Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben
können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch
gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen.
Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung
beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen
eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.
4.2. Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Sie müssen spätestens bis zum
Donnerstag, den 04. April 2024, 12.00 Uhr
bei der
Wahlleiterin für die Stadt Schönewalde,
Zimmer 207, Markt 48, 04916 Schönewalde
schriftlich eingereicht werden.
5. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der
Wahlleiterin für die Stadt Schönewalde durch die für das Wahlgebiet
zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis
zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12.00 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die
Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei
Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des
für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder
einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem
Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.
6. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag
Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung
kann einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag (Liste für alle Wahlkreise)
einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung eines
wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages trifft bei einer Partei oder politischen
Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand (oder wenn
ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren
Gliederung) und bei Wählergruppen die oder der Vertretungsberechtigte.
Einzelbewerbende können nur einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag
einreichen, wobei sie nur mit einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag im
gesamten Wahlgebiet zur Wahl stehen.
7. Inhalt der Wahlvorschläge
7.1. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5 a zu § 32 Absatz 1
Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten:
a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der
Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden
Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,
b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den
vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung
und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im
Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung
muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt.
c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden
Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese;
aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe
handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen
von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung
enthalten,
d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der
Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch
diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die
Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politische Vereinigungen
und Wählergruppen anzugeben,
e) den Namen des Wahlgebietes
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a
und e bezeichneten Angaben enthalten.
7.2. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen
Bewerbenden enthalten. Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf
höchstens 24 Bewerber enthalten.
7.3. Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und
Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann
auch eine Bewerbende oder ein Bewerbender benannt werden. Soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und
stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche
Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
7.4. Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung muss
von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen
Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin
oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer
Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein.
Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der
Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten
Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet
sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von
diesem unterzeichnet sein.
7.5. Wichtige Beschränkungen
Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl
zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde benannt sein. Die
oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied
einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser
Wahl antritt.
8. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender
8.1. Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag
einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder
Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.
b) Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlung zur Aufstellung
der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe
Nummer 9)
c) Die oder der Bewerbende muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag
schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster
7a zu § 32 Absatz 5 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag
von einer Partei eingereicht, hat die oder der Bewerbende in der
Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften
anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist.
Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für
Einzelbewerbende.
8.2 Zur Wählbarkeit
8.2.1 Wählbarkeit von Deutschen
Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutsche im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die
− am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
− seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht
wählbar, wenn sie oder er
− infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt
− sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des
Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
− infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zu Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt.
8.2.2. Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern
Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen
anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die
− am 09 Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
− seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3
BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
− infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt
− sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des
Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,
− infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
− infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im
Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt
8.3. Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden
Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem
Vordruckmuster der Anlage 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV
einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur
Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung
nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster
der Anlage 8 c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre
Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
9. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG
9.1. Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre
Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres
Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der
Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt
worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte
geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl
hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
9.2. Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine
Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch
durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei
oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die
Wahl zum Kreistag des Landkreises Elbe-Elster wahlberechtigten Mitglieder
der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt
werden.
9.3. Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in
einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten
Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe
(Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht
mitgliedschaftlich organisiert ist; in einer Versammlung der zum Zeitpunkt im
gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen oder Anhänger der
Wählergruppe (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der
Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann
auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder
Anhängerinnen oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl
hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die
Ausführungen zu Nummer 9.2. gelten für mitgliedschaftlich organisierte
Wählergruppen entsprechend.
9.4. Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen
in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer
Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 33 BbgKWahlG sinngemäß.
9.5. Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger
oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen
Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit
einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche
Ankündigung zu laden.
9.6. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigte Teilnehmer
der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der
Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den
Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung
müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder
Delegierten an der Abstimmung beteiligen.
9.7. Über die Mitglieder-, Anhängerinnen und Anhänger- oder
Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster der
Anlage 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem
Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss Art, der Ort und die
Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen
Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das
Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder
der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte
Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die
gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der
Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet
worden sind.
10. Unterstützungsunterschriften
10.1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
10.1.1. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die
am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im 20.
Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens
einen im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens
einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des
Landkreises Elbe-Elster durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder
mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der
Stadtverordnetenversammlung Schönewalde durch mindestens eine
Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der
letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von
Unterstützungsunterschriften befreit.
10.1.2. Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund
eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Kreistag des Landkreises Elbe-
Elster durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder mindestens einen
Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung
Schönewalde durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens
einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind,
sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
10.1.3. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für
Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten
Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 10.1.1. oder 10.1.2.
genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
10.1.4. Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023
aufgrund eines Einzelvorschlages im Kreistag des Landkreises Elbe - Elster
oder in der Stadtverordnetenversammlung Schönewalde vertreten sind, sind
von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
10.2. Wichtige Hinweise
10.2.1. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer
Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelberwerbenden, die
oder der nach der vorstehenden Nummer 10.1. von dem Erfordernis von
Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 10
Unterstützunsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen
beizufügen:
10.2.2. Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der
wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum
Mittwoch, den 03. April 2024, 16.00 Uhr
bei der
Wahlbehörde, Stadt Schönewalde,
Hauptamt (Zimmer 207)
Markt 48, 04916 Schönewalde
zu leisten.
Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen
Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor
einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von
Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf
Anforderung ausgegebenen Unterschriftslisten (siehe Nummer 10.2.3) sind
der Wahlbehörde (Stadt Schönewalde, Markt 48 04916 Schönewalde)
spätestens bis zum
Mittwoch, den 03. April 2024, 16.00 Uhr
vorzulegen.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir
aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für
Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster der Anlage 6 zu
§ 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften
zu erbringen:
10.2.3. Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des
Wahlvorschlagsträgers sofort bei der zuständigen Wahlbehörde, Stadt
Schönewalde, Hauptamt (Zimmer 207), Markt 48, 04916 Schönewalde
aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift
einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge
anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen
Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und,
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.
Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu
bestätigen, dass die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33
BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift
über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen.
Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen,
und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten
Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer oder eines
Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.
Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den
vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die
Unterzeichnung des Wahlvorschlages bei einer ehrenamtliche Bürgermeisterin
oder einem ehrenamtlichen Bürgermeisters im Land, vor einer Notarin oder
vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle
ausgegeben.
10.2.4. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen
oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden
sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher
geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
10.2.5. Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag
für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in der Stadt Schönewalde
unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag
unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten
Unterstützungsunterschrift ungültig.
10.2.6. Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem
betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat
eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für
einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre
Unterschriftsleistung ungültig.
10.2.7. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die
Bewerbenden selbst ist unzulässig.
10.2.8. Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und
Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der
Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der
Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger
Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
10.2.9. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung
einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres
Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt.
Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage
ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die
Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten
der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 01. April 2024,
16.00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
10.2.10. Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und
Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir auferlegten
oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im
Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.
11. Mängelbeseitigung
Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 04. April 2024, 12.00 Uhr, können
Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen,
nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr
beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so
mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht. Sonstige
Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1
BbgKWahlG) beseitigt werden.
12. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt am 04. April 2024, in öffentlicher Sitzung über
die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und
§§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Schönewalde
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4,5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3.
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Schönewalde mit folgenden Maßgaben
sinngemäß:
1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Schönewalde das
Gebiet des bisherigen Ortsteils Schönewalde mit seinen Gemeindeteilen
Freywalde, Grauwinkel und Schmielsdorf. Das Wahlgebiet bildet einen
Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im
Ortsteil Schönewalde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsteils Schönewalde bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil
Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung
oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung
ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A
Nummer 9.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden,
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist,
sind mindestens 5 Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien,
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des
Ortsteils Schönewalde durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die
aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Schönewalde vertreten
sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr
beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im
Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1 bis 10.1.4,
10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.
B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer. 4,5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3.
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf mit folgenden
Maßgaben sinngemäß:
1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles
Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf das Gebiet des bisherigen Ortsteils
Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im
Ortsteil Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf ihren ständigen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsteils Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im
Ortsteil Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer
Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in
der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung
einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu
Buchstabe A Nummer 9.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden ,
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist,
sind mindestens keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien,
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des
Ortsteils Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf durch mindestens ein Mitglied seit der
letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat
Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn
mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte
Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A
Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10
sinngemäß.
B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Bernsdorf
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4,5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3.
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Bernsdorf mit folgenden Maßgaben
sinngemäß:
1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Bernsdorf das
Gebiet des bisherigen Ortsteils Bernsdorf. Das Wahlgebiet bildet einen
Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im
Ortsteil Bernsdorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsteils Bernsdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil
Bernsdorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung
oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung
ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A
Nummer 9.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden,
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist,
sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien,
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des
Ortsteils Bernsdorf durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat
Berndorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine
der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte
Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A
Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10
sinngemäß.
B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Brandis/Horst
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3.
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Brandis/Horst mit folgenden Maßgaben
sinngemäß:
1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Brandis/Horst das
Gebiet des bisherigen Ortsteils Brandis/Horst. Das Wahlgebiet bildet einen
Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im
Ortsteil Brandis/Horst ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsteils Brandis/Horst bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil
Brandis/Horst wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung
oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung
ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A
Nummer 9.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden,
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist,
sind mindestens keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien,
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des
Ortsteils Brandis/Horst durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat
Brandis/Horst vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens
eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte
Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A
Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10
sinngemäß.
B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Dubro
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3.
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Dubro mit folgenden Maßgaben
sinngemäß:
1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Dubro das Gebiet
des bisherigen Ortsteils Dubro. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im
Ortsteil Dubro ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsteils Dubro bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Dubro
wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder
Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.
In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A
Nummer 9.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden,
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit
ist, sind mindestens keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien,
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des
Ortsteils Dubro durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat
Dubro vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine
der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung
erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1
bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.
B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Grassau
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3.
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Grassau mit folgenden Maßgaben
sinngemäß:
1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Grassau das Gebiet
des bisherigen Ortsteils Grassau. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im
Ortsteil Grassau ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsteils Grassau bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Grassau
wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder
Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.
In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A
Nummer 9.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden,
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist,
sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien,
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des
Ortsteils Grassau durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat
Grassau vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine
der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung
erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1
bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.
B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Jeßnigk
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4,5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3.
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Jeßnigk mit folgenden Maßgaben
sinngemäß:
1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Jeßnigk das Gebiet
des bisherigen Ortsteils Jeßnigk. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im
Ortsteil Jeßnigk ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsteils Jeßnigk bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Jeßnigk
wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder
Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.
In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A
Nummer 9.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden,
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist,
sind mindestens keine Unterstützungsunterschriften
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien,
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des
Ortsteils Jeßnigk durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat
Jeßnigk vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine
der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung
erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1
bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.
B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3.
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung
mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles
Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung das Gebiet des bisherigen Ortsteils
Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im
Ortsteil Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung ihren ständigen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsteils Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung bestimmen, sofern die
Anzahl der im Ortsteil Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung wahlberechtigten
Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur
Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass
selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder
nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die
Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden,
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist,
sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien,
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des
Ortsteils Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung durch mindestens ein Mitglied
seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat
Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung vertreten sind, sowie für
Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten
Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen
gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2
bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.
B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Stolzenhain/Hartmannsdorf
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis7.5., 8, 9.1., 9.3.
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Stolzenhain/Hartmannsdorf mit folgenden
Maßgaben sinngemäß:
1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirat des Ortsteiles
Stolzenhain/Hartmannsdorf das Gebiet des bisherigen Ortsteils
Stolzenhain/Hartmannsdorf. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im
Ortsteil Stolzenhain/Hartmannsdorf ihren ständigen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsteils Stolzenhain/Hartmannsdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im
Ortsteil Stolzenhain/Hartmannsdorf wahlberechtigten Mitglieder der
Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung
einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl
der in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die
Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die
Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden,
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit
ist, sind mindestens keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien,
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des
Ortsteils Stolzenhain/Hartmannsdorf durch mindestens ein Mitglied seit der
letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat
Stolzenhain/Hartmannsdorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen,
wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs
genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu
Buchstabe A Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis
10.2.10 sinngemäß.
B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Wiepersdorf
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3.
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Wiepersdorf mit folgenden Maßgaben
sinngemäß:
1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Wiepersdorf das
Gebiet des bisherigen Ortsteils Wiepersdorf. Das Wahlgebiet bildet einen
Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im
Ortsteil Wiepersdorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsteils Wiepersdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil
Wiepersdorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung
oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung
ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A
Nummer 9.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden,
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist,
sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien,
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des
Ortsteils Wiepersdorf durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die
aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Wiepersdorf vertreten sind,
sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten
Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen
gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2 bis
10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.
B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Wildenau
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3.
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Wildenau mit folgenden Maßgaben
sinngemäß:
1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Wildenau das
Gebiet des bisherigen Ortsteils Wildenau. Das Wahlgebiet bildet einen
Wahlkreis.
2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.
3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.
4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im
Ortsteil Wildenau ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsteils Wildenau bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Wildenau
wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder
Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung
ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A
Nummer 9.2 entsprechend.
6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung,
einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines
Einzelbewerbenden, die oder der nicht von dem Erfordernis
Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind keine
Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien,
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des
Ortsteils Wildenau durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat
Wildenau vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine
der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung
erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1
bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.
III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden
von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.
Die Wahlleiterin für die Ortsteile der amtsfreien Stadt Schönewalde
Ines Fülla